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Das Bedürfnis einer allgemeinen Strafrechtstheorie zur Ausgestaltung effektiver und gerechter internationalen Strafnormen

Die rasche und spektakuläre Entwicklung des Strafrechts in den letzten Jahrzehnten auf internationalem und regionalem Niveau ist mit einer Reihe Teilphänomenen gebunden, die zur Änderung der Gestalt des klassischen Strafrechts zu führen drohen. Während das klassische Strafrecht sich als geschlossenes System im Rahmen der Gesetzgebung der einzelnen Staaten darstellt, hat die Einführung interstaatlicher Strafvorschriften eine kritische Spannungsbeziehung zwischen dem Postulat um Sicherheit um und Freiheit zum anderen hervorgerufen. Auf der anderen Seite hat das Bedürfnis der Ahndung von schweren internationalen Straftaten zur Revision wichtiger rechtsstaatlichen Prinzipien geführt, wie diese im Rahmen der internen nationalen Rechtsordnungen aufgefasst werden und zwar zu einem solchen Grade, dass die Garantien eines fairen Verfahrens und das Rückwirkungsverbot in malam partem als Hindernisse zur effektiven Bekämpfung schwerer Verbrecher betrachtet zu werden. Die internationale Strafgesetzgebung hat ferner Unsicherheit und Verwirrung um den Inhalt grundlegender Strafrechtsbegriffe verursacht, deren Bedeutung im Rahmen der geschlossenen nationalen Strafrechtssysteme sich als Ergebnis langer und mühsamer geistiger Anstrengung darstellt, die der Vorsatz, die Teilnahme, die Zurechnung usw. Die zahlreichen Vorschriften des Europäischen Strafrechts, schließlich, die in Rahmenbeschlüssen, gemeinsame Aktionen oder gar in Richtlinien enthalten sind, sind weder in einem System organisiert noch stützen sie sich auf einer einheitlichen Theorie so dass die materielle Legitimation des Europäischen Strafrechts auch nach dem Lissaboner Vertrag sich als erklärungsbedürftig darstellt. In Anbetracht dieser, also, ist eine nüchterne Bestandaufnahme aller Parameter angezeigt, damit Extremlösungen vermieden werden und die Internationale Strafgesetzgebung einen Vorschritt und keinen Rückgang darstellt.

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Versuchsbeginn und Mittäterschaft

Der Beitrag behandelt das in der deutschen wie in der griechischen Dogmatik
gleichermaßen umstrittenene Problem, ob im Fall der Mittäterschaft das unmittelbare
Ansetzen des einen Mittäters auch für den anderen den Versuchsbeginn
auslöst.

GA 2011, S. 406 ff.

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